WiW-Urteile

 

Eine unserer satzungsgemäßen Aufgaben besteht in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Unlautere Mitbewerber werden durch eine Abmahnung, erforderlichenfalls auch durch eine Klage, zur Einhaltung der Spielregeln des UWG gezwungen. Dass wir uns auch und gerade nicht vor ‚großen Tieren’ fürchten, zeigt unsere Gegnerliste, die von A wie Amazon über D wie Douglas, K wie Karstadt, M wie MediaMarkt bis Z wie Zalando reicht.


Darüber hinaus gehört die Rechtsfortentwicklung zu unseren Aufgaben. Das Erstreiten von Grundsatzurteilen erhöht die Rechtssicherheit für Werbende und unterbindet gleichzeitig Wettbewerbsverstöße. Falls zur Klärung notwendig, werden Verfahren bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gebracht.


Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer zahlreich erstrittenen Entscheidungen, teilweise mit den dazugehörigen Urteilen im pdf-Format. Bei Interesse an weiteren Urteilstexten können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Bei Konzernen, Filialisten und Unternehmen mit übergeordneter Bedeutung erfolgt eine Namensnennung, bei anderen Unternehmen, bei denen kein öffentliches Interesse besteht, haben wir auf eine solche verzichtet. Die Entscheidungen sind rechtskräftig, soweit kein gesonderter Hinweis 'n. rkr.' erfolgt.

1. August 2018

Wiederholte unzulässige Werbung „Auf alles“ – 25.000 € Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse

Zwischenzeitlich wurde die Werbung rechtskonform angepasst, im September, Oktober und November des gleichen Jahres warb dasselbe Unternehmen dann jedoch mit „20 % auf Ihren Einkauf, der in die XYZ-Tasche passt!“. Hinter dem Prozent-Zeichen befand sich eine hochgestellte Fußnotenzahl, mit der wiederum etwa 40 Marken und weitere Produktgruppen vom Angebot ausgenommen wurden. Auch auf diese Werbung wurde der 'WiW' von Mitgliedern hingewiesen, der mit Blick auf die Missachtung des ergangenen Urteils einen Ordnungsgeldantrag stellte.
30. Juli 2018

Tchibo-Werbung mit Testsieger-Logos unzulässig

In ihrem Werbeprospekt „Badezimmer: Schöner abtauchen“ mit Gültigkeit ab dem 31.01.2018 warb die Tchibo GmbH für verschiedene Mobilfunk-Tarife. Optisch ergänzt wurden die in Buttons angegebenen Tarife Smart S, Smart M und Smart L mit einem Logo mit dem folgenden Inhalt: „Testsieger – Kunden Urteil – sehr gut - Preis-Leistungs-Verhältnis“ sowie dem Hinweis „SERVICE TEST“. Die weiteren vorhandenen Informationen waren aufgrund der winzigen Schriftgröße nicht lesbar. Hierauf wurde der Düsseldorfer Wettbewerbs Verein „Wirtschaft im Wettbewerb e. V.“ von Mitgliedern hingewiesen.
2. Mai 2018

LG Düsseldorf verurteilt real wegen unvollständiger Energiekennzeichnung

Von Mitgliedern wurde der WiW auf einen Werbeprospekt der real,-SB Warenhaus GmbH hingewiesen, in dem diese Waschautomaten, Wärmepumpentrockner und Bodenstaubsauger mit Preisangeboten bewarb. Bei den Produkten war zwar jeweils die erforderliche Energieeffizienzklasse angegeben, es fehlte jedoch die nach EU-Recht (Art. 6 lit.a) der EU-Verordnung 2017/1369) vorgeschriebene Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen.
16. April 2018

Laufleistung von Gebraucht-Pkw ist wesentliche Information

Bei der Bewerbung von Gebrauchtfahrzeugen, Vorführwagen und Tageszulassungen stellt sich die Frage, welche wesentlichen Merkmale angegeben werden müssen.
23. März 2018

Unzulässige Verlängerung befristeter Rabatt-Aktionen

Im Folgenden berichten wir Ihnen über ein Urteil des WiW gegen die Apollo-Optik Holding GmbH und Co. KG, das auch für Ihre Werbeplanung nützlich sein kann.
7. März 2018

LG Ingolstadt: Media-Markt-Newsletter mit dem Hinweis ‚Händler des Jahres‘ ohne Fundstellenangabe unzulässig

Mitglieder haben sich bei ihrem Wettbewerbsverein 'Wirtschaft im Wettbewerb' über einen MediaMarkt-Newsletter mit der Headline „Hurra! MediaMarkt zweimal Händler des Jahres“ beschwert. Unter dem Motto „Das muss gefeiert werden!“ gab es eine Playstation für 295 € und Angebote für TV-Geräte.
1. März 2018

BGH-Urteil zur Angabe der Unternehmensidentität in Printmedien

Im folgenden berichten wir über zwei BGH-Urteil (BGH, Urteil vom 18.10.2018, Az. I ZR 84/16; Az. I ZR 269/16 – Kraftfahrzeugwerbung, WRP 2018, 320 ff.) zur Angabe der Unternehmensidentität,
20. Februar 2018

Sportarena erkennt Unterlassungsanspruch wegen unklarer Bezugsgrößen bei Rabattwerbung an

WiW-Mitglieder aus der Sportbranche beanstandeten einen 16seitigen Werbeprospekt, in dem plakativ mit dem Hinweis „bis zu 50 % sparen“ geworben wurde. Hiervon wurde mittels eines Sternchenhinweises die folgende Ausnahme gemacht: „Unsere selbständigen Vertragspartner nehmen an der Aktion nicht teil“.
4. Dezember 2017

Unsportliche Werbung mit unklaren Preisgegenüberstellungen unzulässig

Auf Hinweis von Mitgliedern hatte ‚Wirtschaft im Wettbewerb’ (WiW) die McTrek Outdoor Sports/ YEAH! AG aufgrund ihres Prospektes „Mai Deals“ abgemahnt. In diesem waren Rucksäcke, Outdoorbekleidung, Schuhe und weiterer Outdoorbedarf mit Preisgegenüberstellungen reduziert beworben worden.
30. Juni 2017

Pflicht zur Angabe der Unternehmensidentität gilt auch bei Brillen

Das Landgericht Aachen hatte auf Antrag von Wirtschaft im Wettbewerb einen Optik- und Akustik-Filialisten verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten...