Anlass der Beschwerden war eine Herstellervorlage, mit der ein Autohaus einen PKW sowohl mit einem Barpreis, wie auch mit einem Finanzierungsangebot und einem Kfz-Versicherungsvertrag bewarb. Es wurden verschiedene Ausstattungsmerkmale genannt, allerdings erfolgte keine Angabe zur Motorleistung sowie darüber, ob es sich um ein Diesel- oder ein Benzin-Fahrzeug handelt. Das werbende Unternehmens nannte sich ‚Autohaus P.’, es fehlte die vollständige Unternehmensidentität. Außerdem enthielt die Adresse keine Post-leitzahl. Des Weiteren war beim Finanzierungsangebot wie auch bei der Versicherung die Adresse nicht angegeben.
§ 5a Abs. 3 UWG schreibt vor, dass dann, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmal und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, die Identität und Anschrift des Unternehmens, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmens für den er handelt, angegeben werden muss.
Die Begründung des BGH: Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmens als potentieller Geschäftspartner versetzt den Verbraucher in die Lage, dessen Ruf im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Produkte sowie auf dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. Zudem muss der Verbraucher für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung wissen, wie er seinen Vertragspartner räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung erreichen kann.
Offen gelassen hat der BGH, ob
Der BGH hat mit seinem Urteil Grundsätze festgelegt, die branchenübergreifend gelten. Die vollständigen Unternehmensinformationen sollten daher immer angegeben und in die An-zeigenmasken fest integriert werden, um das versehentliche Vergessen nach dem Schalten von reinen Imageanzeigen ohne Angebote und damit unnötige Abmahnungen zu vermeiden.