Unsportliche Werbung mit unklaren Preisgegenüberstellungen unzulässig
4. Dezember 2017
BGH-Urteil zur Angabe der Unternehmensidentität in Printmedien
1. März 2018
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Sportarena erkennt Unterlassungsanspruch wegen unklarer Bezugsgrößen bei Rabattwerbung an

 

WiW-Mitglieder aus der Sportbranche beanstandeten einen 16seitigen Werbeprospekt, in dem plakativ mit dem Hinweis „bis zu 50 % sparen“ geworben wurde. Hiervon wurde mittels eines Sternchenhinweises die folgende Ausnahme gemacht: „Unsere selbständigen Vertragspartner nehmen an der Aktion nicht teil“. Des Weiteren wurde im Beileger mit Preisgegenüberstellungen geworben, bei denen nach dem durchgestrichenen Preis jeweils 2, 3 oder 4 Sternchen angebracht waren. Diese wurden ohne einen Hinweis erst auf der letzten Seite des Prospektes rechts hochkant in der kleinsten der im Prospekt verwandten Schrift wie folgt ausgelöst: „** ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Auslaufmodelle; nicht immer in allen Größen und Farben vorrätig *** unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers **** unser bisheriger Preis, nicht immer in allen Größen und Farben vorrätig“.

Diese Werbung wurde vom Düsseldorfer Wettbewerbsverein ‚Wirtschaft im Wettbewerb e.V.’ mit der Beanstandung abgemahnt, dass die Sportarena GmbH dem Endverbraucher wesentliche Informationen vorenthält, da für diesen nicht ersichtlich sei, welche Anbieter selbstständige Vertragspartner sind und welches Sortiment insoweit vom Angebot ausgenommen wird. Des Weiteren wurde abgemahnt, dass die Erläuterungen zu den Preisen für den Endverbraucher auf der letzten Seite schwer auffindbar und dazu noch gegen die Leserichtung angebracht waren. Die Tatsache, dass es sich um Auslaufmodelle handle, sei jedoch eine wesentliche Information, die dem Endverbraucher deutlich bekannt gegeben hätte werden müssen. Auch die Frage, auf welche Bezugsgröße sich der durchgestrichene Preis bezieht, ist für den Endverbraucher für die Einschätzung der Preiswürdigkeit des Angebots wichtig.

Die Abmahnung wurde von den Anwälten der Sportarena GmbH mit dem Argument zurückgewiesen, dass der Hinweis sich auf verbundene Unternehmen sowie Shop-in-Shop-Betreiber beziehe, was eine Selbstverständlichkeit darstelle. Die Sternchenauflösungen zu den Preisinformationen seien für den Endverbraucher nicht relevant, so dass eine Erläuterung in der erfolgenden Weise ausreichend sei.

Hierauf hin hatte der Wettbewerbsverein Klage beim zuständigen Landgericht Köln erhoben. Auf eine Verhandlung wollte es die Gegenseite aber offensichtlich nicht ankommen lassen und hat deshalb die in der Klage geltend gemachten Ansprüche zuvor anerkannt. Das Landgericht Köln hat die Sportarena GmbH mit Anerkenntnisurteil vom 13.2.2018, Az. 84 O 261/17 dazu verurteilt, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Im Falle eines Verstoßes droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu Dauer von sechs Monaten.

Wichtig für Händlerwerbung: Ausnahmen von Rabatten sind zulässig, wenn

  • die Werbeaussage inhaltlich zutrifft, also nicht beispielsweise ein Rabatt auf „alles“ beworben wird, für den Einschränkungen gelten
  • Ausnahmen für den Endverbraucher nachvollziehbar sind („ausgenommen Marke XYZ“, „ausgenommen in diesem Prospekt beworbene Ware“)
  • Erläuterungen leicht auffindbar sind, zum Beispiel in einem mehrseitigen Prospekt mittels eines deutlichen Sternchenhinweises auf die konkrete Seitenzahl.