WiW-Urteile und weitere wichtige Entscheidungen

 

Eine unserer satzungsgemäßen Aufgaben besteht in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Unlautere Mitbewerber werden durch eine Abmahnung, erforderlichenfalls auch durch eine Klage, zur Einhaltung der Spielregeln des UWG gezwungen. Dass wir uns auch und gerade nicht vor ‚großen Tieren’ fürchten, zeigt unsere Gegnerliste, die von A wie Amazon über D wie Douglas, K wie Karstadt, M wie MediaMarkt bis Z wie Zalando reicht.

Darüber hinaus gehört die Rechtsfortentwicklung zu unseren Aufgaben. Das Erstreiten von Grundsatzurteilen erhöht die Rechtssicherheit für Werbende und unterbindet gleichzeitig Wettbewerbsverstöße. Falls zur Klärung notwendig, werden Verfahren bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gebracht.

Im Folgenden finden Sie neben weiteren wichtigen Urteilen eine Auswahl unserer zahlreich erstrittenen Entscheidungen, teilweise mit den dazugehörigen Urteilen im pdf-Format. Bei Interesse an weiteren Urteilstexten können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Bei Konzernen, Filialisten und Unternehmen mit übergeordneter Bedeutung erfolgt eine Namensnennung, bei anderen Unternehmen, bei denen kein öffentliches Interesse besteht, haben wir auf eine solche verzichtet. Die Entscheidungen sind rechtskräftig, soweit kein gesonderter Hinweis 'n. rkr.' erfolgt.

10. April 2026

Auch Retourenware muss ordnungsgemäß gekennzeichnet werden

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden: Auch bei „B-Ware“ und Retourware müssen Online-Händler klare Energieeffizienzangaben machen. Hinweise wie „B-Ware“ oder „zu Testzwecken ausprobiert“ reichen nicht aus, um die Geräte als gebraucht einzustufen. Solange kein regulärer Gebrauch nachweisbar ist, gelten die strengen Kennzeichnungspflichten. Energieeffizienz ist ein entscheidendes Kaufkriterium – Verbraucher dürfen nicht im Unklaren gelassen werden. Die Berufung des Händlers wurde zurückgewiesen. Ein klares Signal für mehr Transparenz im Online-Handel.
18. Dezember 2023

WiW-Erfolg: Pflicht zur Identitätsangabe gilt unabhängig von Bekanntheit und Größe

Anlass des Rechtsstreits waren Beschwerden von Mitgliedern des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins ‚Wirtschaft im Wettbewerb‘ (WiW) über eine Fielmann-Werbeanzeige in einer Tageszeitung. Diese warb mit einem Foto für eine Gleitsichtbrille zu einem Preis von 65 EUR und wies auf die selbständigen Niederlassungen nur unter Angabe von Städten und der Bezeichnung ‚Fielmann‘ sowie der Internetseite hin: „Brille: Fielmann. Auch in Ihrer Nähe: 6x in Düsseldorf, Hilden, Krefeld, Langenfeld, Neuss, Remscheid, Solingen, Velbert und 3x in Wuppertal. Fielmann.de“. Die Unternehmensidentität inklusive der Rechtsform und die jeweiligen Anschriften fehlten jedoch trotz einer ausreichenden Anzeigengröße.