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„Wir schenken Ihnen eine neue Brille inklusive Gläsern“ ist unzulässig

 

Auf die Beschwerde von zahlreichen Mitgliedern hat der WiW die Pro-Optik-Aktion die abgegeben werden sollten, abgemahnt. Da die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt wurde, hatten wir beim zuständigen Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung beantragt, die jedoch leider zurückgewiesen wurde. Umso mehr freuen wir uns, dass das OLG Stuttgart unserer sofortigen Beschwerde hiergegen stattgegeben hat. Das OLG Stuttgart hat die pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2020, Az.: 2 W 23/20, verurteilt, es zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis „Wir schenken Ihnen eine neue Brille inklusive Gläsern“ zu werben, wenn dies wie in der beanstandeten Werbung erfolgt geschieht. Interessant ist vor allem, dass das Gericht eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung für das Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt hat. Auch hängt demnach die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird. Gleiches gilt für Medizinprodukte. Konkret heißt es im Urteil:

„Hier ist die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung anzunehmen, wenn es nach den Umständen nicht fern liegt, dass sich ein Verbraucher, der eine Brille für die Korrektur einer Sehschwäche benötigt, für eine solche vom Werbenden entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht (…). Die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung besteht mithin nicht (…) darin, dass der von der Werbung angesprochene Adressat eine Entscheidung über eine von ihm zu bezahlende Leistung trifft, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte, sondern darin, dass er sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheidet, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen.“

Mitglieder des WiW haben jederzeit die Möglichkeit, sich gegen unfair agierende Mitbewerber zu wehren, ohne selbst als Beschwerdeführer in Erscheinung zu treten, wie auch eigene Werbeaktionen vorab überprüfen zu lassen, um Abmahnungen zu vermeiden