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WiW-Erfolg: Auch 1&1 muss bei der Bewerbung eines TV-Gerätes den Vergleich der Energieeffizienz ermöglichen

 

Mitglieder des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins 'Wirtschaft im Wettbewerb e. V.' beschwerten sich über eine Email-Werbung des DSL- und Mobilfunkanbieters 1&1 Telecom GmbH mit der Headline „Jetzt wechseln und Fernseher sichern“, mit der dieser DSL-Verträge bewarb. So hatte der Kunde die Wahl zwischen „1&1 DSL Basic für12 Monate 9,99 €, danach 24,99 € sowie auf Wunsch einen Fernseher ’Sharp Full HD 32“/82 cm (Typ LC-332FI7768E, Energieeffizienzklasse A +)’ ab einmalig 299 €“ oder „Fernseher inklusive zum Beispiel bei 1&1 DSL 16 für 29,99 €/Monat“.

Die Fachhändler beanstandeten die fehlende Angabe des Spektrums der vorhandenen Energieeffizienzklassen beim ausgelobten TV-Gerät, was der WiW abmahnte, da der Endverbraucher ohne diese Information keine Möglichkeit hat, die tatsächliche Energieeffizienz des Gerätes einzuschätzen. Nach § 5 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, als wesentlich gelten unionsrechtliche Informationspflichten, zu denen auch die Information über das Spektrum der vorhandenen Energieeffizienzklassen gehört (Artikel 6 lit. a) der EU Rahmenverordnung 217/1369). Die Besonderheit des Sachverhalts bestand darin, dass 1&1 in erster Linie für DSL-Verträge warb und diese durch die Auslobung eines TV-Gerätes besonders attraktiv machen wollte. Dies änderte nach Auffassung des WiW jedoch nichts daran, dass es sich um die Bewerbung eines TV-Gerätes handelte und die Informationspflichten auch in diesem Fall greifen.

1&1 zog sich darauf zurück, dass dem WiW die Berechtigung fehle, eine Abmahnung vorzunehmen, weshalb dieser beim zuständigen Landgericht Koblenz Klage erhob. Dieses gab dem Düsseldorfer Wettbewerbsverein sowohl hinsichtlich der Aktivlegitimation u.a. aufgrund der Mitgliedschaften des 'Mittelstandskreis für den Elektrofachhandel' und der 'Telering Marketing GmbH & Co.' wie auch hinsichtlich des Verstoßes Recht. Die Richter verurteilten den Mobilfunkanbieter, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ein bestimmtes Modell eines Fernsehers visuell wahrnehmbar zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dabei auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus der Anlage ersichtlich geschieht (LG Koblenz, Urteil vom 23.07.2019, Az. 1 HK O 90/18).

Weiter heißt es: „Wegen einer jeden Zuwiderhandlung wird die Beklagte zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt werden.“

Mitglieder des WiW, sowohl Einzelmitglieder wie auch solche der oben genannten Kooperationen, haben jeder Zeit die Möglichkeit, sich nicht nur gegen unfair agierende Mitbewerber zu wehren, sondern auch eigene Werbung überprüfen zu lassen, um vergleichbaren Ärger zu vermeiden.