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Düsseldorfer MediaMärkte kassieren Versäumnisurteil: Teilnahmebeschränkungen bei Gewinnspielen müssen in der Werbung angegeben werden

 

Die Düsseldorfer MediaMarkt TV-Hifi-Elektro GmbH in der Metro- und in der Friedrichstraße bewarben in ihrem Werbeprospekt über einer Spielekonsole 'Playstation 4' samt der Spieleneuheit 'Mavels Spider-Men' ein Gewinnspiel wie folgt: „Suzuki Swift Sport gewinnen! Jetzt auf www.gamez.de/spiderman registrieren und einen Suzuki Swift Sport im Wert von Euro 17.000 gewinnen.***“.

Die Sternchenauflösungen lautete: „Registrieren Sie sich zwischen dem 05.09.2018 und 16.09.2018 23:59 Uhr auf www.gamez.de/spiderman und erhalten Sie die Chance auf einen Suzuki Swift Sport. Der Gewinner wird am 17.09. per Mail informiert. Veranstalter: gamez.de. Verbrauchsemissionen Suzuki Swift: (...)“

Nicht erwähnt wurde, dass nur Personen teilnahmeberechtigt waren, die zum Zeitpunkt der Teilnahme das 18. Lebensjahr vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hatten. Ausgeschlossen waren zudem Mitarbeiter der Beklagten.

Auf die Werbung wurde der Düsseldorfer Wettbewerbsverein ‚Wirtschaft im Wettbewerb e. V.’ von Mitgliedern hingewiesen, woraufhin dieser eine Abmahnung aussprach. Die Beklagten ließen die Ansprüche durch ihre Prozessbevollmächtigten mit der unzutreffenden Begründung ablehnen, es sei ausreichend, wenn der Teilnahmewillige bei der Registrierung auf die Teilnahmebedingungen hingewiesen werde, die entsprechend verlinkt gewesen seien. Im Zuge der Registrierung müsse der Verbraucher auch angeben, ob er volljährig sei. Hinzu komme, dass für die Benutzung des ausgelobten Autos ein Mindestalter von 18 Jahren Voraussetzung sei. Es handelt somit nicht um eine unerwartete Beschränkung des Teilnehmerkreises.

Die Richtigstellung durch den WiW, dass Jugendliche ab 17 Jahren berechtigt sind, ein Fahrzeug führen und die Werbung sich gerade an diesen Adressatenkreis richtet, so dass die Beschränkung des Teilnahmekreises nicht selbstverständlich sei, fruchtete nicht. Der WiW erhob daraufhin Klage vor dem zuständigen Landgericht Düsseldorf. Angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts teilte der gegnerische Anwalt mit, zur mündlichen Verhandlung nicht zur Verteidigung zu erscheinen, was zwar nicht die Niederlage, aber doch zumindest Kosten erspart. Antragsgemäß erließ das Landgericht Düsseldorf am 10.4.2019 das folgende Versäumnisurteil (Az. 34 O 82/19):

„Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet, in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben oder werben zu lassen, ohne bereits bei dessen Ankündigung die Information zur Verfügung zu stellen, welche Beschränkungen des Teilnehmerkreises gegebenenfalls bestehen, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht.“

Wichtig für Ihre Werbung: Sie können selbst entscheiden, welche Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel gelten. Die wesentlichen Informationen müssen Sie jedoch bereits in der Bewerbung des Gewinnspiels mitteilen.