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WiW-Erfolg: MediaMarkt darf nicht mehr mit „Neueröffnung nach Umbau“ werben

 

Mit Datum vom 31.10.2018 hat das LG Düsseldorf gegen die beiden Düsseldorfer MediaMarkt-Märkte (MediaMarkt TV-HiFi-Elektro GmbH) in der Metrostraße 16 und Friedrichstraße 129-133 antragsgemäß das folgende Versäumnisurteil erlassen:

„Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbemedien zu Zwecken des Wettbewerbs Verkaufsförderungsmaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu bewerben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht.“

Bei der genannten Anlage handelt es sich um eine Gemeinschaftswerbung, in der die beiden Beklagten wie folgt warben: „Neueröffnung nach Umbau der Haushaltsgeräteabteilung im MediaMarkt Metrostraße. Bilk feiert mit“. Neben Haushaltsgroßgeräten wurden im Prospekt auch TV-Geräte, Computer, Staubsauger, Kleinelektrowaren, Navigationsgeräte und Fotoapparate beworben.

Auf Hinweis von Mitgliedern mahnte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein ‚Wirtschaft im Wettbewerb e.V.’ die Anzeige ab, da die Bewerbung einer Neueröffnung irreführend ist, wenn der Geschäftsbetrieb in den Verkaufsräumen während der Umbauarbeiten aufrecht erhalten wurde.

Zwar wies der gegnerische Anwalt den Unterlassungsanspruch zurück, nachdem der WiW jedoch Klage erhoben hatte, teilte dieser mit, dass keine Verteidigung erfolgen und man zum Termin nicht erscheinen werde. Dies war Grundlage für das oben zitierte Versäumnisurteil (LG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 31.10.2018, Az. 34 O 48/18). Wieder einmal musste MediaMarkt feststellen, dass die aktuellen Werberegeln auch für sie gelten.

Unser Tipp: Die Werbung mit einer „Neueröffnung“ ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zwischenzeitlich eine Schließung der Geschäftsräume und eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebes erfolgte. Dies gilt selbst dann, wenn die Werbeaussage wie oben „Neueröffnung nach Umbau“ lautet. Selbst diese Formulierung ist nach Rechtsprechung verschiedener Gerichte nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Gleiches gilt auch für die Bezeichnung „Wiedereröffnung“.