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WiW-Erfolg: Pflicht zur Identitätsangabe gilt auch für Roller!

 

Die Roller GmbH & Co. KG bewarb in einem Werbeprospekt im 'Düsseldorfer Anzeiger' vom 18.11.2017 zahlreiche Waren aus ihrem Sortiment, unter anderem Kühlschränke, Komplettküchen, zu deren Kauf ab einem Einkaufswert von 2.500 € ein TV-Gerät hinzugeschenkt wurde, und Möbel. Auf der Rückseite des Werbeprospektes gab die Beklagte zwölf Filialstandorte aus den Postleitzahlengebieten 4 und 5 samt den jeweiligen Adressen und Öffnungszeiten an. Angaben zur Rechtsform und zur Anschrift des Unternehmenssitzes fehlten.

Auf Hinweis von Mitgliedern mahnte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein 'Wirtschaft im Wettbewerb e.V.' das Fehlen der beiden Angaben ab. Der Möbelriese ließ die Abmahnung durch seinen Anwalt mit der Begründung zurückweisen, das Unternehmen sei trotz der versehentlich fehlenden Anschrift eindeutig zu identifizieren, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Roller um ein bekanntes, überregional tätiges Unternehmen handle.

Dies sah das Landgericht Essen anders und verurteilte Roller antragsgemäß, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Waren ihres Sortiments unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne hinsichtlich der Identität die Rechtsform sowie den Unternehmenssitz anzugeben, wenn dies wie aus dem Prospekt „Roller Black Days“ ersichtlich geschieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 150.000 € oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht (LG Essen, Urteil vom 30.08.2018, Az. 43 O 140/17).

Seine Entscheidung begründete das zuständige Gericht damit, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten werde, die dieser benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Hierzu gehören sämtliche Angaben zur Identität des Unternehmens, wozu neben der vollständigen Anschrift auch die Angabe der Rechtsform zählt. Des Weiteren sei auch der Unternehmenssitz anzugeben. Konkret heißt es hierzu: „Da die Beklagte das die Waren aus dem Prospekt anbietende Unternehmen ist, ist es erforderlich, dass dem Verbraucher nicht nur die Adresse einer Filiale, sondern ihre ladungsfähige Adresse – als die Adresse seines Vertragspartners – genannt wird. (...) Dem Verbraucher müssen Angaben darüber verschafft werden, welches Unternehmen hinter dem Filialnetz steht.“

Auch die Bekanntheit des Unternehmens entbindet dieses nach Ansicht der Richter nicht von dessen Informationspflichten: „Auch wenn vielen Verbrauchern das Unternehmen 'Roller' ein Begriff sein mag, heißt das nicht, dass diese auch die Rechtsform der Beklagten kennen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher weiß, in welcher genauen Rechtsform das Unternehmen der Beklagten organisiert ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte keine Konzernunternehmen hat und dass die Filialen der Beklagten keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Es reicht insoweit auch nicht aus, dass der Verbraucher sich die entsprechenden Angaben über eine Internetseite der Beklagten verschaffen könnte.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Für Unternehmen mit mehr als einem Standort gilt: Zusätzlich zur Filialanschrift ist immer die vollständige Unternehmensidentität inklusive Rechtsform sowie der Unternehmenssitz mit vollständiger Anschrift anzugeben!