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Zulässige Irreführung über Preisvorteile – XXXLutz akzeptiert einstweilige Verfügung

 

Die BDSK Handels GmbH und Co. KG, bekannt als XXXLutz, warb in einer Werbeannonce im ‘Darmstädter Echo‘ vom 28.5.2018 für eine „Power Shopping Week“. Dabei kündigte sie als einzige Werbebotschaft einen Rabatt von 25 % auf ihr gesamtes Sortiment an. Wörtlich hieß es:

 

„OHNE WENN UND ABER!
25 %1) AUF IHREN EINKAUF
AUCH IM Junges Wohnen“

 

Die hochgestellte 1) wurde in der kleinsten verwendeten Schrift in 5 Pt. wie folgt aufgelöst:

1) Gültig bei Neuaufträgen für Möbel, Küchen, Matratzen, Boutique, Heimtextilien, Leuchten, Teppiche und Gardinen, auch in den Abteilungen Junges Wohnen, Sparkauf und Express. Ausgenommen: in dieser Werbung angebotene Ware, bereits reduzierte Ware, „Bestpreis“-/“Bester Preis“-Artikel, Gutscheinkauf, Artikel der Abteilungen Baby & Kinder und Garten, Produkte der Firmen Ambiente by Hülsta, Anrei, Artemide, Bora, Bruck, CS Schmal, Ekornes, Escale, Fissler, Foscarini, Grossmann, Hülsta, Joop!, Kare, Liebherr, Light & Living, Luce Elevata, Luceplan, Miele, musterring, now! by hülsta, Paulmann, Philips, Rolf Benz, Silit, SMEG, set one by Musterring, Team 7 und Villeroy & Boch, WMF und Zuiver. Keine weiteren Konditionen möglich. Keine Barauszahlung. Basispreis ist Grundlage für alle Abschläge. Gültig bis 5.6.2018.“

„Ohne wenn und aber?“, fragten sich Mitglieder des ‚WiW’ nicht zu Unrecht: Tatsächlich ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils beinhaltet. Besonderheiten bestehen dabei bei der sogenannten Blickfangwerbung, demnach kann eine „dreiste Lüge“ nicht durch einen im Blickfang befindlichen Stern in einer Fußnote richtiggestellt werden. Die Werbeaussage, dass 25 % Rabatt auf den gesamten Einkauf gewährt werden, ist mit Blick auf die Ausnahme zahlreicher Warengruppen und unzähliger Herstellerfirmen offensichtlich falsch.

Vor diesem Hintergrund hat ‚Wirtschaft im Wettbewerb’ das Unternehmen abgemahnt. XXL Lutz hat hierauf mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung reagiert, die für den Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe von gerade einmal 2.500 € anbot und eine Umstellungsfrist von 2 Monaten voraussetzte, während der die Endverbraucherverdummung hätte fortgesetzt werden können. Nicht nur angesichts einer Bilanzsumme von 2.530.954.185 € (!) glatter Hohn, und nicht im Mindesten geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Erwartungsgemäß hat das angerufene Landgericht Würzburg die vom WiW daraufhin beantragte einstweilige Verfügung erlassen, und der BDSK Handels GmbH & Co. KG untersagt, „(...) mit einem Rabatt ‚Ohne wenn und aber’ auf Ihren Einkauf“ zu werben oder werben zu lassen, wenn hiervon tatsächlich Ausnahmen bestehen und dies wie aus der Anlage ersichtlich geschieht.“ (LG Würzburg, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 1 HK O 1527/18).

Dass das Gericht mit der Werbung ebenfalls nicht besonders zufrieden war, zeigen die – eher unüblichen – Ergänzungen, die in der Beschlussbegründung aufgeführt werden. Sie finden diese auf Seite 4 des als PDF beigefügten Beschlusses. Angesichts dieser doch sehr eindeutigen Erklärungen hat XXXLutz die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt, womit der Beschluss rechtskräftig ist.