Pflicht zur Angabe der Unternehmensidentität gilt auch bei Brillen
30. Juni 2017Sportarena erkennt Unterlassungsanspruch wegen unklarer Bezugsgrößen bei Rabattwerbung an
20. Februar 2018Unsportliche Werbung mit unklaren Preisgegenüberstellungen unzulässig
Auf Hinweis von Mitgliedern hatte ‚Wirtschaft im Wettbewerb’ (WiW) die McTrek Outdoor Sports/ YEAH! AG aufgrund ihres Prospektes „Mai Deals“ abgemahnt. In diesem waren Rucksäcke, Outdoorbekleidung, Schuhe und weiterer Outdoorbedarf mit Preisgegenüberstellungen reduziert beworben worden. Die Fußnotenauflösung lautete: „Bei den durchgestrichenen Preisen handelt es sich um den ursprünglichen unverbindlichen Verkaufspreis der Hersteller oder den vorherigen McTrek-Verkaufspreis“. Diese Werbung hatte der WiW als irreführend eingestuft, da für den Endverbraucher gerade nicht ersichtlich ist, auf welche der beiden genannten Bezugsgrößen sich die Preisreduzierung bezieht. Eine eindeutige Aussage ist jedoch für den Endverbraucher wichtig, um die Preiswürdigkeit des Angebotes beurteilen zu können.
Da die Abmahnung mit dem unberechtigten Einwand zurückgewiesen wurde, beim Endverbraucher würde keine Irreführung hervorgerufen, hat der WiW Klage beim zuständigen Landgericht Hanau eingereicht. Ein konsequentes Vorgehen, das die YEAH! AG zur Einsicht in Form der Anerkennung des Klageanspruchs gebracht hat (Anerkenntnisurteil vom 06.09.2018; Az.: 6 O 60/17). Um Kosten zu sparen, wurde jedoch der angesichts der Unternehmensgröße etwas befremdliche Antrag gestellt, den Streitwert auf 5.000 € herabzusetzen. Dem hat das Landgericht Hanau eine klare Absage erteilt: „Der Streitwert war entsprechend den Angaben der Klageschrift auf 20.000 € festzusetzen. (…) Eine Herabsetzung dieses Wertes (…) ist nicht indiziert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bedeutung der Sache für die Beklagte erheblich geringer ist als vom Kläger angegeben. Eine erheblich geringere Bedeutung in diesem Sinne kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn es sich bei dem beklagten Unternehmen um einen kleinen Betrieb mit geringem Umsatz handelt. Dies ist bei der Beklagten, die 39 Filialen mit 300 Mitarbeitern unterhält und im Jahr 2016 einen Umsatz von mehr als 50.000.000 € erwirtschaftete, nicht der Fall.“
Wichtig bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen: Grundsätzlich geht der BGH bei Printwerbung bei durchgestrichenen Preisen davon aus, dass es sich bei diesen um den zuvor vom Unternehmen verlangten Preis handelt. Ist dies nicht der Fall, muss eine eindeutige (!) Erläuterung der Bezugsgröße erfolgen.