WiW geht erfolgreich gegen wettbewerbswidrige Lidl-Werbung mit ‚Händler des Jahres‘ vor
19. Oktober 2016
Unsportliche Werbung mit unklaren Preisgegenüberstellungen unzulässig
4. Dezember 2017
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Pflicht zur Angabe der Unternehmensidentität gilt auch bei Brillen

 

Das Landgericht Aachen hatte auf Antrag von Wirtschaft im Wettbewerb einen Optik- und Akustik-Filialisten verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Brillen unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne hinsichtlich der Identität die Rechtsform anzugeben. Die Berufung durch die Beklagte, in der unter anderem argumentiert wurde, es habe sich bei der auf dem Werbefoto abgelichteten Brille mit lila Farbenerfassung und Einstärken-Kunststoffgläsern bis zu einer bestimmten maximalen Korrekturstärke zum Preis von 69 € um kein konkretes Angebot gehandelt, wurde vom Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 16.06.2017 (Az. 6 U 39/17) zurückgewiesen. Für das Gericht war entscheidend: „Maßgeblich ist allein, ob der angesprochene Verbraucher in der Abbildung eine bestimmte, reale Brille erkennt.“ Dies wurde vorliegend bejaht.

Für die Bewerbung von Brillen heißt dies: Werden Brillen mit einer Abbildung, Angaben zum Stärkenbereich der Gläser und einem Preis beworben, handelt es sich um ein Angebot. Dies führt dazu, dass der Werbende mit vollständiger Unternehmensidentität, also auch der Rechtsform, bei Einzelfirmen der Angabe des Vor- und Zunamens, inklusive der vollständigen Adresse angegeben werden müssen.