Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 HKO 6155-17, WRP 17/1538 ) hat Apollo dazu verurteilt, es zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs zunächst befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den dem Urteil beigefügten Anlagen eins und zwei ersichtlich geschieht. In der Begründung heißt es:
„Eine Ankündigung einer Verkaufsförderungsveranstaltung wie der vorliegenden Rabattaktion ist irreführend, wenn sie für einen befristeten Zeitraum angekündigt wurde, die Preisaktion aber in Abweichung von der ursprünglichen Werbung über die angegebene Zeit hinaus fort-gesetzt wird (...).Die Irreführung potentieller Kunden beruht darauf, dass sie sich aufgerufen fühlen, unter Zeitdruck eine übereilte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen, obwohl der Zeitdruck tatsächlich nicht besteht. Die Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die fehlende Endgültigkeit des angegebe-nen Termins ist relevant, weil für die Kaufentscheidung nicht allein der geforderte Preis entscheidend ist, sondern auch die Vorstellung des Verbrauchers, bei dem beworbenen Angebot handle es sich um eine besondere Gelegenheit, die nicht so bald wiederkommen wird. Eine Veranstaltung darf also nach Ablauf des genannten Zeitraums nicht fortgesetzt werden; an einer Befristung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als definitiv, endgültig und ernst gemeint verstanden wird, muss sich der Werbende festhalten lassen.“
Überzeugende Gründe, warum die Aktion verlängert wurde, wurden von Apollo nicht ins Feld geführt. Hinsichtlich der geänderten, da erweiterten Werbung stellte das Gericht fest:„Vorliegend fassen die bisher angesprochenen Verkehrskreise die Erweiterung des Angebots auf Sonnenbrillen mit Sehstärke nicht als völlig neues Angebot auf. Wenn zum Beispiel die Werbung mit besonders günstigen Gutscheinpreisen im Rahmen eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs so fortgesetzt wird, dass dieser Preis den später von allen Kunden, nicht nur den Gutscheininhabern – unabhängig von einer Gutscheinvorlage – verlangten entsprechen, ist die Werbung irreführend. (...) Dass ein weiterer Verbraucherkreis, dessen Angehöri-ge als potentielle Käufer ausschließlich von Sonnenbrillen mit Sehstärke in Betracht kom-men, durch die produktbezogenen Erweiterung der Rabattaktion neu angesprochen wurde, ändert nichts daran, dass der ursprüngliche Käuferkreis, der sich für Sonnenbrillen ohne Sehstärken interessiert, über den Termin der Aktion getäuscht wurde.“
Für Werbungen mit einer Befristung bedeutet dies: