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LG Düsseldorf verurteilt real wegen unvollständiger Energiekennzeichnung

 

Von Mitgliedern wurde der WiW auf einen Werbeprospekt der real,- SB Warenhaus GmbH hingewiesen, in dem diese Waschautomaten, Wärmepumpentrockner und Bodenstaubsauger mit Preisangeboten bewarb. Bei den Produkten war zwar jeweils die erforderliche Energieeffizienzklasse angegeben, es fehlte jedoch die nach EU-Recht (Art. 6 lit.a) der EU-Verordnung 2017/1369) vorgeschriebene Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen. Dies führt dazu, dass dem Endverbraucher die Möglichkeit genommen wird, die Sparsamkeit eines Gerätes innerhalb des jeweils für die Produktgruppe geltenden Spektrums einschätzen zu können.

Da die hieraufhin ausgesprochene Abmahnung zurückgewiesen wurde, erhob der WiW beim zuständigen Landgericht Düsseldorf Klage. Angesichts der Offensichtlichkeit des Verstoßes kündigte die Gegenseite an, dass eine Klageerwiderung nicht erfolgen wird. Deshalb erließ das Gericht am 18.4.2018 antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil (Az. 37 O 14/18):

„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein bestimmtes Modell eines Haushaltselektrogerätes visuell wahrnehmbar zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dabei auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus der Anlage zu diesem Versäumnisurteil ersichtlich geschieht.“

Wieder einmal gilt: Wider Erwarten mancher Marktteilnehmer gilt das UWG unabhängig von der Unternehmensgröße! D.h. aber auch und gerade für mittelständische Unternehmen zur Vermeidung unliebsamer Abmahnungen, Werbung für Haushaltselektrogeräte sorgfältig daraufhin zu kontrollieren, ob nicht nur die Energieeffizienzklasse, sondern auch das für die jeweilige (!) Produktgruppe gültige Spektrum angegeben ist.