LG Düsseldorf verurteilt real wegen unvollständiger Energiekennzeichnung
2. Mai 2018
Wiederholte unzulässige Werbung „Auf alles“ – 25.000 € Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse
1. August 2018
LG Düsseldorf verurteilt real wegen unvollständiger Energiekennzeichnung
2. Mai 2018
Wiederholte unzulässige Werbung „Auf alles“ – 25.000 € Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse
1. August 2018

Tchibo-Werbung mit Testsieger-Logos unzulässig

 

In ihrem Werbeprospekt „Badezimmer: Schöner abtauchen“ mit Gültigkeit ab dem 31.1.2018 warb die Tchibo GmbH für verschiedene Mobilfunk-Tarife. Optisch ergänzt wurden die in Buttons angegebenen Tarife Smart S, Smart M und Smart L mit einem Logo mit dem folgenden Inhalt: „Testsieger – Kunden Urteil – sehr gut - Preis-Leistungs-Verhältnis“ sowie dem Hinweis „SERVICE TEST“. Die weiteren vorhandenen Informationen waren aufgrund der winzigen Schriftgröße nicht lesbar. Hierauf wurde der Düsseldorfer Wettbewerbs Verein „Wirtschaft im Wettbewerb e. V.“ von Mitgliedern hingewiesen. Die Abmahnung aufgrund der fehlenden Lesbarkeit einer Fundstelle wurde von Tchibo mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Lesbarkeit der erforderlichen Angaben sei hinreichend gewährleistet. Dies sahen nicht nur die betroffenen Mitbewerber, sondern auch das vom WiW angerufene Landgericht Hamburg anders.

Antragsgemäß verurteilte dieses den Kaffeeröster, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs mit Testurteilen zu werben oder werben zu lassen, und eine Fundstelle, unter der der Endverbraucher weitere Informationen zur Durchführung erhält, in deutlich lesbarer Schriftgröße anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage beigefügt geschieht. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

„Die streitige Werbung verstößt gegen § 5a Absatz 2 UWG, weil sie keine gut lesbare Fundstelle für die beiden in der Werbung erwähnten Testergebnisse enthält. Nach § 5a Absatz 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, wobei als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer oder unverständlicher Weise gilt. Zu den wesentlichen Informationen gehört bei der Werbung mit Testergebnissen auch eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Diese Information muss dem Verbraucher daher – wie auch die Beklagte nicht verkennt – in gut lesbarer Weise bereitgestellt werden. Dies ist hier nicht der Fall, und zwar weder bei dem streitigen Katalog in schlechter Druckqualität gemäß Anlagen K1 und B1 noch bei dem Katalog in guter Druckqualität gemäß Anlage B2. Auch bei letzterem ist der Fundstellenhinweis für den von Focus MONEY veröffentlichten Test kaum lesbar und der Fundstellenhinweis für den Service-Test unleserlich. Eine gute Lesbarkeit setzt in der Regel mindestens eine 6-Punkt-Schrift voraus. Diese Schriftgröße wird hier deutlich unterschritten mit der Folge, dass die Fundstellen unabhängig von der Druckqualität nicht gut lesbar sind.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Für Sie gilt: Achten Sie nicht nur bei der Werbung mit Testergebnissen, sondern auch bei anderen kleingedruckten Informationen unbedingt darauf, dass diese für den Endverbraucher deutlich (!) lesbar sind. Die oben angegebene Schriftgröße 6 Punkt bietet hier bereits einen Anhaltspunkt, entscheidend ist jedoch die tatsächliche Lesbarkeit der Schrift, bei der auch der Schrifttyp, die Schriftfarbe, der Hintergrund und teilweise auch das Druckpapier eine Rolle spielen können. Lieber also ein wenig größer drucken und dem Endverbraucher damit die benötigten Informationen hinreichend lesbar zur Verfügung stellen, als verärgerte Kunden und eine Abmahnung zu riskieren.