15. Dezember 2019
Seit dem 1.2.2017 müssen Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter haben und eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, dem Endverbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitteilen, ob sie freiwillig bereit oder aufgrund von Rechtsnormen verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und, wenn dies der Fall ist, auf der Homepage auf die zuständige Stelle hinzuweisen.




