25. Juli 2019
Die Roller GmbH & Co. KG bewarb in einem Werbeprospekt im 'Düsseldorfer Anzeiger' vom 18.11.2017 zahlreiche Waren aus ihrem Sortiment, unter anderem Kühlschränke, Komplettküchen, zu deren Kauf ab einem Einkaufswert von 2.500 € ein TV-Gerät hinzugeschenkt wurde, und Möbel. Auf der Rückseite des Werbeprospektes gab die Beklagte zwölf Filialstandorte aus den Postleitzahlengebieten 4 und 5 samt den jeweiligen Adressen und Öffnungszeiten an. Angaben zur Rechtsform und zur Anschrift des Unternehmenssitzes fehlten.




