Staubsaugerverordnung für nichtig erklärt – was tun?
1. Februar 2019
Keine gesetzliche Gebühr mehr für Führerschein-Sehtests
30. April 2019
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Gesamtpreisangabe bei ‚optionalem Zubehör‘ erforderlich!

 

Am 27.2.2019 hat das OLG Köln unter dem Az.: 6 U 155/18 ein Urteil von weitreichender Bedeutung für die Autowerbung erlassen: Demnach ist bei Kraftfahrzeugwerbung, bei der der Preis für ein Basismodell angegeben und ein Fahrzeug mit kostenpflichtigem Zubehör abgebildet wird, auch der Gesamtpreis für das Fahrzeug mit Zusatzausstattung zu nennen. Ist dies nicht der Fall, liegt aufgrund des fehlenden Gesamtpreises ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG vor. Im Ergebnis besagt dies, dass bei der Werbung mit Fahrzeugabbildungen grundsätzlich (auch) der Preis für das abgebildete Fahrzeug genannt werden muss. Der Hinweis „Abbildung zeigt kostenpflichtige Sonderausstattung“, „Abbildung zeigt optionales Zubehör“, „Abbildung zeigt Fahrzeug mit höherwertiger Ausstattung“ oder ähnliche Formulierungen reichen demnach nicht aus.

Weiter hatte das OLG Köln entschieden, dass es sich bei der Frage, ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt, wie auch bei der Motorleistung um wesentliche Merkmale handelt, die ebenfalls angegeben werden müssen.

Mit Blick auf die Gefahr von Abmahnungen sollten diese Grundsätze unbedingt bei der Werbeplanung beachtet werden! WiW-Mitglieder können sich bei ihrer Werbegestaltung gerne von uns beraten lassen.