12. März 2019
Am 27.02.2019 hat das OLG Köln unter dem Az.: 6 U 155/18 ein Urteil von weitreichender Bedeutung für die Autowerbung erlassen: Demnach ist bei Kraftfahrzeugwerbung, bei der der Preis für ein Basismodell angegeben und ein Fahrzeug mit kostenpflichtigem Zubehör abgebildet wird, auch der Gesamtpreis für das Fahrzeug mit Zusatzausstattung zu nennen.




