18. Dezember 2023
18. Dezember 2023
Anlass des Rechtsstreits waren Beschwerden von Mitgliedern des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins ‚Wirtschaft im Wettbewerb‘ (WiW) über eine Fielmann-Werbeanzeige in einer Tageszeitung. Diese warb mit einem Foto für eine Gleitsichtbrille zu einem Preis von 65 EUR und wies auf die selbständigen Niederlassungen nur unter Angabe von Städten und der Bezeichnung ‚Fielmann‘ sowie der Internetseite hin: „Brille: Fielmann. Auch in Ihrer Nähe: 6x in Düsseldorf, Hilden, Krefeld, Langenfeld, Neuss, Remscheid, Solingen, Velbert und 3x in Wuppertal. Fielmann.de“. Die Unternehmensidentität inklusive der Rechtsform und die jeweiligen Anschriften fehlten jedoch trotz einer ausreichenden Anzeigengröße.
26. Oktober 2023
Auch im Jahr 2023 steht am 24. November der 'Black Friday' bei vielen Händlern rot markiert im Terminkalender. Allerdings bestand in den letzten Jahren bei der Gestaltung von Werbung ein hohes Abmahnrisiko, da es für die Bezeichnung in nahezu allen markenrechtlichen Schutzklassen für Waren und Dienstleistungen einen Markenschutz gab.
25. August 2023
Nahrungsergänzungsmittel sind wortwörtlich in aller Munde und ein guter Umsatzbringer. Gleichzeitig lauern beim Verkauf auch ungeahnte Abmahnfallen: So soll auch beim Verkauf in Kapselform die Angabe eines Grundpreises zusätzlich zum Packungspreis dem Endverbraucher bei unterschiedlichen Bezugsgrößen den Preisvergleich für eine Mengeneinheit erleichtern. Doch welcher Grundpreis ist der richtige? Kann auch ein Stückpreis angegeben werden?
22. August 2023
Bekanntlich gilt seit 2018 für die Messung von Abgaswerten das WLTP-Verfahren, die dazugehörige Verordnung wurde jedoch bisher noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Dies führt dazu, dass aktuell für Verbraucherinformationen die NEFZ-Werte verwendet werden müssen. Die Angabe der WLTP-Werte ist optional möglich. Dies kann in der Werbepraxis zu rechtlichen Problemen führen: So bewertete das LG München I (Urteil vom 7. Februar 2023, Az.: 1 HK O 4969/22, nicht rechtskräftig) die Werbung eines Automobilherstellers als problematisch, weil die Verbrauchs- und Emissionswerte in räumlicher Nähe zu dem Zusatz „WLTP“ erfolgten.




