WiW-Erfolg: Pflicht zur Identitätsangabe gilt unabhängig von Bekanntheit und Größe

     

    WiW-Erfolg: Pflicht zur Identitätsangabe gilt unabhängig von Bekanntheit und Größe

    Wirtschaft im Wettbewerb (WiW) siegt vor OLG Düsseldorf gegen Fielmann AG

    Anlass des Rechtsstreits waren Beschwerden von Mitgliedern des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins ‚Wirtschaft im Wettbewerb‘ (WiW) über eine Fielmann-Werbeanzeige in einer Tageszeitung. Diese warb mit einem Foto für eine Gleitsichtbrille zu einem Preis von 65 EUR und wies auf die selbständigen Niederlassungen nur unter Angabe von Städten und der Bezeichnung ‚Fielmann‘ sowie der Internetseite hin: „Brille: Fielmann. Auch in Ihrer Nähe: 6x in Düsseldorf, Hilden, Krefeld, Langenfeld, Neuss, Remscheid, Solingen, Velbert und 3x in Wuppertal. Fielmann.de“. Die Unternehmensidentität inklusive der Rechtsform und die jeweiligen Anschriften fehlten jedoch trotz einer ausreichenden Anzeigengröße.

    Dies wurde durch den WiW als Irreführung durch Unterlassen beanstandet. Da die von allen angegebenen Standorten wie auch der Fielmann AG geforderten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben wurden, erhob der Wettbewerbsverein im Rahmen eines Musterprozesses Klage vor dem Landgericht Düsseldorf, das diese jedoch mit Urteil vom 31. Januar 2022 (Az.: 34 O 27/21) abwies. Hiergegen legte der WiW erfolgreich Berufung ein, die das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 27. April 2023 (Az.: I-20 U 37/22) dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch stattgab.

    Erfreulicherweise waren die Richter des OLG ebenso wie der WiW der Meinung, dass die Unternehmensidentität inklusive Rechtsform und Anschrift angegeben werden muss, um eine Irreführung durch Unterlassen zu vermeiden. Nur so bestehe für den Verbraucher eine zuverlässige Möglichkeit der Beurteilung, an wen dieser sich bei Fragen, Beschwerden oder zur Rechtsdurchsetzung wenden muss. Zudem sei es für den Verbraucher auch wichtig zu erfahren, welche der Filialen der Fielmann AG, wenn mehrere in einer Stadt oder Gemeinde vorhanden sind, die beworbenen Produkte auch führen. Auf die Angabe könne nicht, so durch die Fielmann AG argumentiert, verzichtet werden, nur weil über das Internet eine grundsätzliche Informationsmöglichkeit bestehe.

    „Das Gericht hat unsere Auffassung bestätigt, dass die vollständige Unternehmensangabe inklusive Rechtsform und Anschrift unabhängig von der Unternehmensgröße oder -bekanntheit angegeben werden muss. Ansonsten würden kleine Unternehmen im Gegensatz zu großen, insbesondere Konzernen und Filialisten - mit nicht immer auf den ersten Blick erkennbaren rechtlichen Verantwortlichkeiten - benachteiligt und dem Endverbraucher wesentliche Information zur Geltendmachung seiner Rechte vorenthalten“, so Dr. Viola Huber, Geschäftsführerin von Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.

    Die Fielmann AG hielt das Urteil des Oberlandesgerichts für rechtsfehlerhaft. Da dieses die Revision aufgrund aus seiner Sicht nicht vorliegender Sachgründe nicht zugelassen hatte, versuchte das Unternehmen den Sachverhalt durch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az. I ZR 71/23) anzugreifen. Ohne Erfolg: Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.04.2023, Az. I-20 U 37/22 wird durch die Zurückweisung durch den BGH durch Beschluss vom 07.12.2023, Az. I ZR 71/23 rechtkräftig, die Erfolgsaussichten einer theoretisch möglichen Verfassungsbeschwerde tendieren gegen Null. Künftig wird das Unternehmen in Werbeanzeigen die nicht ganz so familiär klingenden Unternehmensbezeichnungen AG bzw. OHG statt nur ‚Fielmann‘ verwenden müssen, wenn Sie konkrete Produkte mit einem Preis bewerben – ‚Brille: Fielmann AG‘.

    Kontakt:
    Wirtschaft im Wettbewerb
    Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.
    Dr. Viola Huber
    Geschäftsführerin/Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

    Schadowstraße 49
    40212 Düsseldorf

    E-Mail: info@wirtschaft-im-wettbewerb.de
    Telefon: 0211-67 99 408
    Fax: 0211-67 98 637