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Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmittel-Kapseln

 

Nahrungsergänzungsmittel sind wortwörtlich in aller Munde und ein guter Umsatzbringer. Gleichzeitig lauern beim Verkauf auch ungeahnte Abmahnfallen: So soll auch beim Verkauf in Kapselform die Angabe eines Grundpreises zusätzlich zum Packungspreis dem Endverbraucher bei unterschiedlichen Bezugsgrößen den Preisvergleich für eine Mengeneinheit erleichtern. Doch welcher Grundpreis ist der richtige? Kann auch ein Stückpreis angegeben werden? Nach unterschiedlicher Handhabung in der Praxis und verschiedenen Auffassungen in der Rechtsprechung hat hier nun der Bundesgerichtshof (BGH, Versäumnisurteil vom 23.03.2023, Az.: I ZR 17/22) für Klarheit gesorgt: Bei Kapseln, die in Fertigpackungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Gramm angeboten werden, ist eine Grundpreisangabe bezogen auf das Gewicht der Packung erforderlich, der Grundpreis ist dann mit der Bezugsgröße 'Kilogramm' anzugeben. Seit Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung am 28.5.2022 ist die Angabe in Gramm tabu, es sei denn, es handelt sich um Waren mit einem Nenngewicht von weniger als 10 Gramm. Bei der Darstellung selbst ist darauf zu achten, dass der Grundpreis immer in räumlicher Nähe zum Preis stehen muss.

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Angebote kontrollieren, dies gilt auch für Verkaufsplattformen wie z.B. eBay.