22. August 2023
Bekanntlich gilt seit 2018 für die Messung von Abgaswerten das WLTP-Verfahren, die dazugehörige Verordnung wurde jedoch bisher noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Dies führt dazu, dass aktuell für Verbraucherinformationen die NEFZ-Werte verwendet werden müssen. Die Angabe der WLTP-Werte ist optional möglich. Dies kann in der Werbepraxis zu rechtlichen Problemen führen: So bewertete das LG München I (Urteil vom 7. Februar 2023, Az.: 1 HK O 4969/22, nicht rechtskräftig) die Werbung eines Automobilherstellers als problematisch, weil die Verbrauchs- und Emissionswerte in räumlicher Nähe zu dem Zusatz „WLTP“ erfolgten.


