Verbrauchsgrenze für TVs ab 1.3.2023
20. Februar 2023
Labyrinth Energiekennzeichnung
13. Juni 2023
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Brillenversicherung als unzulässige Zugabe

 

Die Werbung mit einer Versicherung ist ein wichtiges Verkaufsargument, wenn es um die Investition in ein empfindliches Gut wie eine Brille geht. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Wortwahl, sondern auch die konkrete Darstellung. So hatte ein Optiker eine Brille mit der weiteren Angabe: „Zusätzlich enthalten: Kostenlose Brillenversicherung“ beworben. Dieser Hinweis erfolgte in der Darstellung gleichgeordnet neben weiteren Angaben zu den von dem Angebot umfassten Brillenfassungen und Glasdioptrien. Das Gericht sah in der konkreten werblichen Darstellung und der Hervorhebung eine unzulässige Zugabe (§ 7 HWG), da die Brillenversicherung für den Verbraucher als zusätzliches Angebot in Form eines Geschenkes neben der beworbenen Brille zu verstehen war (Landgerichts Cottbus, Urteil vom 13. Juli 2022 (Az.: 11 O 39/20). Tipp: Plakativ beworbene kostenfreie Zusatzabgaben an Verbraucher sind häufig unzulässig, erlaubt sind dagegen eindeutige 'Gesamtpreispakete'. Entsprechende Werbung sollten Sie vorsichtshalber vorab prüfen lassen.