10. April 2026
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden: Auch bei „B-Ware“ und Retourware müssen Online-Händler klare Energieeffizienzangaben machen.
Hinweise wie „B-Ware“ oder „zu Testzwecken ausprobiert“ reichen nicht aus, um die Geräte als gebraucht einzustufen. Solange kein regulärer Gebrauch nachweisbar ist, gelten die strengen Kennzeichnungspflichten.
Energieeffizienz ist ein entscheidendes Kaufkriterium – Verbraucher dürfen nicht im Unklaren gelassen werden. Die Berufung des Händlers wurde zurückgewiesen.
Ein klares Signal für mehr Transparenz im Online-Handel.


