10. April 2026

Auch Retourenware muss ordnungsgemäß gekennzeichnet werden

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden: Auch bei „B-Ware“ und Retourware müssen Online-Händler klare Energieeffizienzangaben machen. Hinweise wie „B-Ware“ oder „zu Testzwecken ausprobiert“ reichen nicht aus, um die Geräte als gebraucht einzustufen. Solange kein regulärer Gebrauch nachweisbar ist, gelten die strengen Kennzeichnungspflichten. Energieeffizienz ist ein entscheidendes Kaufkriterium – Verbraucher dürfen nicht im Unklaren gelassen werden. Die Berufung des Händlers wurde zurückgewiesen. Ein klares Signal für mehr Transparenz im Online-Handel.
25. August 2020

„Wir schenken Ihnen eine neue Brille inklusive Gläsern“ ist unzulässig

Auf die Beschwerde von zahlreichen Mitgliedern hat der WiW die Pro-Optik-Aktion die abgegeben werden sollten, abgemahnt. Da die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt wurde, hatten wir beim zuständigen Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung beantragt, die jedoch leider zurückgewiesen wurde. Umso mehr freuen wir uns, dass das OLG Stuttgart unserer sofortigen Beschwerde hiergegen stattgegeben hat.
25. April 2019

Düsseldorfer MediaMärkte kassieren Versäumnisurteil: Teilnahmebeschränkungen bei Gewinnspielen müssen in der Werbung angegeben werden

Die Düsseldorfer MediaMarkt TV-Hifi-Elektro GmbH in der Metro- und in der Friedrichstraße bewarben in ihrem Werbeprospekt über einer Spielekonsole 'Playstation 4' samt der Spieleneuheit 'Mavels Spider-Men’ ein Gewinnspiel wie folgt: „Suzuki Swift Sport gewinnen! Jetzt auf www.gamez.de/spideman registrieren und einen Suzuki Swift Sport im Wert von Euro 17.000 gewinnen.***“.
24. Oktober 2018

LG Hamburg verurteilt Tchibo wegen unvollständiger Energiekennzeichnung

Von Mitgliedern wurde der Düsseldorfer Wettbewerbsverein ‚Wirtschaft im Wettbewerb’ auf die Internetseite www.tchibo.de hingewiesen, auf der die Tchibo GmbH Küchen inklusive Marken-Einbaugeräten bewarb. Konkret beworben wurden ein Einbauherd, eine Kaminhaube, ein Kühlschrank und eine Geschirrspülmaschine jeweils unter Angabe deren Typenbezeichnung und der jeweiligen Effizienzklasse. Es fehlte jedoch die nach EU-Recht (Art. 6 lit.a) der EU-Verordnung 2017/1369) vorgeschriebene Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen.
20. September 2018

Zulässige Irreführung über Preisvorteile – XXXLutz akzeptiert einstweilige Verfügung

„Ohne wenn und aber?“, fragten sich Mitglieder des ‚WiW’ nicht zu Unrecht: Tatsächlich ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils beinhaltet.