Neue Hinweispflichten zur Streitbeilegung!
24. Januar 2017
Vorsicht (Abmahn-)Falle – Preisangaben bei Möbeln mit Ausstattungsvarianten
8. Mai 2017
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Vorsicht (Abmahn-)Falle – Preisangaben bei Möbeln mit Ausstattungsvarianten
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Vorsicht bei Werbung mit Garantien!

 

Die Werbung mit Hersteller- oder Händlergarantien ist beliebt, um das Vertrauen von Kunden zu gewinnen. Wird eine Garantie im Rahmen eines Internetangebotes mit einer Kaufoption (z.B. Onlineshop, Amazon, eBay) beworben,

muss der Verkäufer über deren Inhalt vor Vertragsschluss informieren, also bereits im Angebot. Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollten Sie unbedingt kontrollieren, ob Ihre Angebote die folgenden Informationen enthalten:

  • Garantiegeber mit Name und Anschrift
  • die Dauer der Garantie
  • den Geltungsbereich
  • die Voraussetzungen, unter welcher die Garantie eintritt
  • den Hinweis: „Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz). Die Garantie gilt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung und schränkt diese nicht ein.“

Alternativ kann, soweit dies auf der genutzten Plattform zulässig ist, auch z.B. das Datenblatt des Herstellers per Link hinterlegt werden, wenn dieses die oben genannten Angaben enthält. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass es sich um einen „sprechenden Link“ handelt, der vom Endverbraucher direkt als solcher erkannt wird.