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Vorsicht (Abmahn-)Falle – Preisangaben bei Möbeln mit Ausstattungsvarianten

 
Der Sachverhalt: Ein Möbelhaus hatte in seinen Geschäftsräumen eine Polstergarnitur für 3.199 € ausgestellt. Auf dem Preisschild befand sich ein Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei, auf der Rückseite waren die Ausstattungsmerkmale unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt, woraus sich ein Gesamtpreis von 5.245 € ergab. Dies erklärte das OLG Hamm in einem Urteil vom 21.3.2017 (Az. 4 U 166/16) für unzulässig: Nach der Preisangabenverordnung muss der Gesamtpreis der Ware genannt werden, die Angabe eines Teilpreises mit weiteren Angaben ist unzulässig. Ein Urteil, das Händler bei der Bewerbung von Waren mit Ausstattungsvarianten im Hinterkopf behalten sollten, um unnötige Abmahnungen zu vermeiden.