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Vorsicht (Abmahn)-Falle: Sternchenauflösung mit Internetverweis

 

In der Möbelbranche ist es üblich, mit Rabatten zu werben und hiervon mittels eines Sternchenhinweises Ausnahmen zu machen. Eine gängige Formulierung lautet z.B.: „Ausgenommen sind Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die Sie im Internet unter www.xyz.de finden.“

Dieser sogenannte Medienbruch, also der Verweis auf Informationen im Internet, ist unzulässig. Der BGH hat am 27.07.2017 die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Bamberg vom 18.02.2015, Az.: 3 U 210/14, zurückgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass in Printmedien blickfangmäßig herausgestellte und mit einem Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen und somit zur Erläuterung die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend ist. Das bedeutet, dass die eingangs zitierte Formulierung abmahnbar ist.

Zulässig wäre folgender Hinweis: „*Gilt nicht für in diesem Prospekt / in dieser Anzeige beworbene Ware.“ Wohl auch zulässig, jedoch noch nicht gerichtlich geklärt, ist die Auflösung: „*Bei allen in Anzeigen, Mailings und Prospekten angegebenen Preisen sind bereits sämtliche Nachlässe berücksichtigt.“

Mitglieder beraten wir gerne bei weiteren Fragen.