EuGH-Urteil zu Überführungskosten
7. September 2016Vorsicht bei Werbung mit Garantien!
26. April 2017Neue Hinweispflichten zur Streitbeilegung!
Ab dem 01.02.2017 müssen Unternehmen, die Fernabsatzverträge schließen, nicht mehr nur im Impressum den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform angeben, sondern dem Endverbraucher mitteilen, ob sie freiwillig bereit oder rechtlich verpflichtet sind, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ggfls. auf die zuständige Stelle hinweisen.
Diese zusätzliche Pflicht trifft Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter haben (Stichtag 31.12. des Vorjahres), und eine Webseite unterhalten und/oder (!) Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Diese Informationen sollten im Impressum und in den AGB aufgenommen werden, auch auf Marktplätzen (eBay- oder Amazon).
Ab dem 01.02.2017 müssen alle Händler, unabhängig von der Mitarbeiterzahl, Endverbraucher bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen, die nicht mit dem Kunden beigelegt werden konnten, in Textform (z.B. per Email) darüber unterrichten, an welche Einigungsstelle dieser sich wenden kann und ob Bereitschaft zur Teilnahme an einem Einigungsstellenverfahren besteht.
WiW-Mitgliedern liegen bereits weitere Informationen und Musterformulierungen vor.