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24. Januar 2017

EuGH-Urteil zu Überführungskosten

Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof endlich die offene Rechtsfrage geklärt, ob bzw. wann Überführungskosten im beworbenen Fahrzeugpreis enthalten sein müssen.

 

Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof endlich die offene Rechtsfrage geklärt, ob bzw. wann Überführungskosten im beworbenen Fahrzeugpreis enthalten sein müssen.

Nach Ansicht der EuGH-Richter ist dies bei obligatorischen Überführungskosten immer der Fall, da es sich bei zwingend anfallenden Überführungskosten um einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangaben-Richtlinie handelt.

Bei der betroffenen Werbung muss es sich aber aus Sicht des Verbrauchers um ein Angebot des Kfz-Händlers für ein konkretes Fahrzeug handeln, für Hersteller-Imagewerbung gilt diese Regelung nicht. Gleichzeitig wurde mit diesem Urteil auch die entsprechende Regelung in der deutschen Preisangabenverordnung mit dem EU-Recht für vereinbar geklärt. Ein Urteil, das Sie unbedingt in Ihrer Werbung beachten sollten, um Abmahnungen zu vermeiden.