Abmahnfalle Textilkennzeichnung im Onlinehandel
15. Februar 2018
Laufleistung von Gebraucht-Pkw ist wesentliche Information
16. April 2018
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Vorsicht (Abmahn-)Falle – Werbung mit Garantien

 

Aktuell erreichen uns nahezu täglich Anfragen von Mitgliedern, die von der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) oder dem VDAK (Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V.) aufgrund der unzulässigen Werbung mit Garantien vor allem auf Amazon oder eBay abgemahnt wurden. Wird eine Garantie im Rahmen eines Internetangebotes mit einer Kaufoption (z.B. Onlineshop, Amazon, eBay) beworben, muss der Verkäufer über deren Inhalt vor Vertragsschluss informieren, also bereits im Angebot. Bereits ein kurzer Hinweis, z.B. „5 Jahre Garantie“, löst diese Informationspflicht aus. Um eine nervenraubende und insbesondere für den Verkauf auf Amazon folgenreiche Abmahnung zu vermeiden, sollten Sie unbedingt kontrollieren, ob Ihre Angebote die folgenden Informationen enthalten:

  • Garantiegeber mit Name und Anschrift
  • die Dauer der Garantie
  • den Geltungsbereich
  • die Voraussetzungen, unter welcher die Garantie eintritt
  • den Hinweis: „Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz). Die Garantie gilt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung und schränkt diese nicht ein.“

Alternativ kann, soweit dies auf der genutzten Plattform zulässig ist, auch z.B. das Datenblatt des Herstellers per Link hinterlegt werden, wenn dieses die oben genannten Angaben enthält. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass es sich um einen „sprechenden Link“ handelt, der vom Endverbraucher direkt als solcher erkannt wird. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, unterschreiben Sie diese keinesfalls ohne rechtliche Beratung, da dies weitreichende Folgen haben kann.