Vorsicht (Abmahn-)Falle – Werbung mit Garantien
22. Februar 2018
Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018!
23. Mai 2018
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Laufleistung von Gebraucht-Pkw ist wesentliche Information

 

Bei der Bewerbung von Gebrauchtfahrzeugen, Vorführwagen und Tageszulassungen stellt sich die Frage, welche wesentlichen Merkmale angegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Kleinanzeigen handelt, bei denen jedoch wenig Platz vorhanden ist. Unter keinen Umständen weglassen sollten Sie die Laufleistung des Fahrzeugs! Diese stellt – neben dem Zeitpunkt der Erstzulassung – nach zwei aktuellen Gerichtsurteilen - eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeuges dar.

Die Richter waren sich insoweit einig, dass der Werbende dem Endverbraucher bei fehlender Angabe der bisherigen Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeuges eine wesentliche Information vorenthält, da diese ein entscheidender Faktor für die Bemessung des Fahrzeugwertes ist (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2018, Az: 15 O 1703/17 n.r.; LG Magdeburg, Urteil vom 06.12.2017, Az: 36 O 35/17 n.r.). Achten Sie also unbedingt darauf, dass die Information auf jeden Fall vorhanden ist.