Abmahnfalle Zahlungsgebühren im Onlinehandel
12. Januar 2018
Vorsicht (Abmahn-)Falle – Werbung mit Garantien
22. Februar 2018
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Abmahnfalle Textilkennzeichnung im Onlinehandel

 

Aktuell werden wir regelmäßig von Mitgliedern über Abmahnungen informiert, die die fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung von Textilprodukten im Onlinehandel betreffen. Beanstandet wird, wenn für die genannten Artikel keine Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz erfolgt sind bzw. unzulässige Bezeichnungen verwendet wurden. In den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes fallen Artikel, die mindestens zu 80 % ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen sowohl auf Etiketten wie auch im Internet dürfen nur Textilfaserbezeichnungen nach Anhang 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden. WiW-Mitglieder können diese Übersicht per Mail unter dem Stichwort ‚Textilkennzeichnung’ abrufen.

Um unnötige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Angebote überprüfen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass leider oftmals die von Herstellern zur Verfügung gestellten Informationen bezüglich des Materials unvollständig oder fehlerhaft sind. So ist beispielsweise die Bezeichnung „Acryl“ statt „Polyacryl“ nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgesehen und deren Verwendung unzulässig. Da grundsätzlich der Werbende selbst für einen Verstoß haftet, sollten Sie gegebenenfalls auch Ihre Hersteller darum bitten, eine besonders sorgfältige Überprüfung der Angaben vorzunehmen.