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Unzulässige Zugabe „Brille inklusive Gläser geschenkt“

 

Das OLG Stuttgart hat dem WiW Recht gegeben, der das Versprechen einer Optikerkette „Wir schenken Ihnen eine neue Brille inklusive Gläsern“ an Pflegerinnen, Pflegern, Ärztinnen und Ärzten als unzulässige Zugabe gem. § 7 HWG ansah. Interessant ist vor allem, dass das Gericht eine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung für das Bestehen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung nicht vorausgesetzt hat. Auch hängt demnach die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird. Wenn Sie als Optiker oder Hörgeräte-Akustiker eine „Kostenlose“ Abgabe von Medizinprodukten als Werbeaktion planen, sollten Sie sich zuvor beraten lassen, um keine Probleme aufgrund der Bewerbung einer unzulässigen Zugabe zu bekommen.

Mehr Informationen und das Urteil finden Sie hier.