BGH-Urteil: Unzulässige Prüfsiegel-Werbung – Aldi und TÜV unterliegen dem WiW
27. Juli 2016
BGH-Urteil: Unzulässige Prüfsiegel-Werbung – Aldi und TÜV unterliegen dem WiW
27. Juli 2016

Wer nicht hören will… Hörgeräteakustik-Kette zur Unterlassung verurteilt

 

Wirtschaft im Wettbewerb hatte die Hörgeräteakustik-Kette Geers Hörakustik AG & Co. KG mit Datum vom 20.4.2015 abgemahnt, da diese in einer Postwurfsendung Hörgeräte unter Angabe von deren Merkmal und Preis beworben hatte, auf dem vierseitigen Folder mit umfangreichen Informationen die Identität jedoch nur in vertikaler kleiner weißer Schrift auf hellem Hintergrund gedruckt wurde. Beanstandet wurde vom WiW, dass diese Gestaltung der fehlenden Angabe der Unternehmensidentität gleichkommt und nicht genügt, um die Informationspflichten des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu erfüllen. Nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erhob der WiW Klage vor dem zuständigen Landgericht Dortmund. Für die zuständigen Richter war der Sachverhalt klar, die Angaben sind zu undeutlich, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen (Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15). Auch hinsichtlich der Berechtigung des WiW, diesen Verstoß abzumahnen, bestanden keine Bedenken. Dies hinderte Geers jedoch nicht daran, Berufung gegen das klare Urteil einzulegen um eine ebenso klare Ansage vom OLG Hamm zu erhalten, das in einem Hinweisbeschluss vom 02.06.2017 (Az. I-4 U 88/16) feststellt:

Die Berufung der Beklagten dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Im Hinblick auf die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hat der Senat im Ergebnis keine Bedenken.

Es dürfte auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen. Die Information über die Firma und die Adresse der Beklagten ist im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG nicht hinreichend wahrnehmbar gewesen. Der Verstoß folgt hier jedenfalls aus der Kombination mehrerer die Wahrnehmbarkeit beeinträchtigenden Umstände. Zu nennen sind hier die im Vergleich zur übrigen Beschriftung des Werbeprospekts kleinere Schriftart, die Platzierung des Hinweises am Seitenrand und in vertikaler Ausrichtung und schließlich der nur sehr geringe Farbkontrast zwischen der Schriftfarbe und dem Schrifthintergrund. Sollte die Beklagte erwägen, ihre Berufung zurückzunehmen, wird gebeten, die Rücknahmeerklärung per Telefax an den Faxanschluss der Senatsgeschäftsstelle zu übersenden.

Die Gegenseite hat daraufhin die Berufung zurück genommen.

Wichtig für Ihre Werbung: Wird konkrete Ware unter Nennung von Merkmalen und einem Preis beworben, ist die vollständige Identitätsangabe des werbenden Unternehmens erforderlich. Hierzu gehört die Rechtsform, bei einer Einzelfirma der Hinweis Inhaber: Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse. Diese Angaben müssen für den Endverbraucher auch deutlich (!) wahrnehmbar und lesbar sein.