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BGH-Urteil: Unzulässige Prüfsiegel-Werbung – Aldi und TÜV unterliegen dem WiW

 

„Die Revision (…) wird zurückgewiesen“, mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.07.2016 (Az. I ZR 26/15,) heißt es für die Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG und den TÜV Rheinland, ihre Werbung mit Prüfsiegeln gründlich zu überarbeiten. Damit hat der BGH die auf Klage des Düsseldorfer Wettbewerbsverein 'Wirtschaft im Wettbewerb e.V.' (WiW) ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt, dass Aldi ein 'Curamed'-Haarentfernungs-Gerät in unzulässiger Weise mit den Siegeln 'LGA tested Quality' und 'LGA tested safety' beworben hatte. Wie sich erst nach aufwendiger Recherche herausfinden ließ, handelt es sich bei diesen Aussagen zur Qualität und Sicherheit um Prüfsiegel des TÜV Rheinland. Die Kritik des WiW: Für den Endverbraucher ist weder ersichtlich, wer die Prüfung vorgenommen noch welche Inhalte der Test tatsächlich hatte. Ein Hinweis, wo der Endverbraucher solche Informationen hätte erhalten können, fehlte in den Werbematerialien. Im nun rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.12.2014, Az.: I-15 U 76/14) heißt es dazu:

„Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien für die streit-gegenständlichen Prüfsiegel stellt eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. (…)“

Gut, dass nun Klarheit herrscht und dem Billigdiscounter, der gerne mit Aktionsware in fremden Gewässern fischt, aufgezeigt wurde, dass auch bei deren Bewerbung das 'Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb' (UWG) gilt. Wichtig: Die Pflicht zur Angabe einer Fundstelle gilt für die Werbung mit Gütesiegeln, Zertifikaten, Testergebnissen und Kundenbefragungen gleichermaßen. Um eigene Werbeerfolge nicht durch Abmahnungen oder unangenehme Nachfragen von Kunden zu gefährden, sollten Händler sich bei Ihrer Werbung beraten lassen.