WiW-Erfolg: Pflicht zur Identitätsangabe gilt unabhängig von Bekanntheit und Größe
18. Dezember 2023Personalveränderung bei Wirtschaft im Wettbewerb e.V.
5. Juni 2025Energieeffizienz von TV-Geräten ist auch bei Gewinnspielwerbung zu nennen – Wirtschaft im Wettbewerb (WiW) siegt vor LG München I gegen Payback GmbH
Hintergrund des Rechtsstreits waren Mitgliederbeschwerden über die Online-Werbung für ein Gewinnspiel und dort als Preise ausgelobte TV-Geräte im Rahmen des „Payback Coupon-Kalender“, die Mitglieder des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins ´Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. (WiW)´ vorbrachten. Es wurde die fehlende Angabe des zur Effizienzklasse gehörigen Spektrums der Energieeffizienzklassen sowie die fehlende vorgeschriebene grafische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum als Pfeil, die dem Endverbraucher die Einordnung der Energieeffizienz vereinfachen soll, im Rahmen der Werbung für das Gewinnspiel im Wege der außergerichtlichen Abmahnung beanstandet.
Da die geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt wurden, wurde vor dem Landgericht München I Klage erhoben. Nach einem Versäumnisurteil und erfolgtem Einspruch der Payback GmbH gab das Landgericht München I gab dem WiW mit seinem Endurteil vom 23. Januar 2023 (Az.: 4 HK O 2759/22) Recht und verurteilte das Unternehmen.
Das beklagte Unternehmen verteidigte sich in dem Gerichtsverfahren unter anderem damit, dass kein Wettbewerbsverhältnis des WiW mit der Payback GmbH besteht sowie das die Payback GmbH kein „Händler“ im Sinne der den Kennzeichnungspflichten zugrundeliegenden EU-Verordnung 2017/1369 ist.
Das Gericht sah den geltend gemachten Anspruch als gegeben an, da die rechtlichen Vorgaben aus der Verordnung des Jahre 2019 nicht eingehalten worden waren. Dabei ist die Payback GmbH nach Ansicht des Gerichts auch als Händler im Sinne der EU-Verordnung 2017/1369 einzuordnen, da auch die unentgeltliche Abgabe von Waren, wie im Streitfall als Preis über ein Gewinnspiel, unter den Anwendungsbereich der Verordnung falle. Aus diesem Grund müssen die Angaben zur Energieeffizienz im Rahmen des Gewinnspiels, dass im rechtlichen Sinne als Werbung anzusehen ist, vorgenommen werden. Auch die Anspruchsberechtigung wurde durch das Gericht bejaht, da das Gewinnspiel Verbraucher von einem Besuch in den Ladengeschäften der Mitglieder des WiW abhalten könnten.
„In den Zeiten gestiegener Energiepreise ist es absolut wichtig, über den Energieverbrauch von technischen Geräten informiert zu werden. Dies gilt auch für den Fall, in denen über ein Gewinnspiel zu kennzeichnende Produkte beworben werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist mithin in der zwingenden Anwendung der zugrundeliegenden EU-Verordnung folgerichtig“, so Dr. Viola Huber, Geschäftsführerin von Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Payback GmbH Berufung beim OLG München eingelegt hat (Az. 6 U 681/23).
Wirtschaft im Wettbewerb - Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.
‘Wirtschaft im Wettbewerb’ ist ein seit 1977 beim Registergericht Düsseldorf unter der Vereinsregister-Nr. VR 5583 eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu achten. Der ‘WiW‘ wurde in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und damit legitimiert, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklageverfahren durchzuführen. Daneben bietet der ‘WiW‘ die Beratung seiner Mitglieder in allen Bereichen und rechtlichen Fragen des Wettbewerbsrechts an.
Kontakt:
Wirtschaft im Wettbewerb
Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.
Dr. Viola Huber
Geschäftsführerin/Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Schadowstraße 49
40212 Düsseldorf
E-Mail: huber@wirtschaft-im-wettbewerb.de
Telefon: 0211-67 99 408
Fax: 0211-67 98 637