Achtung (Abmahn-)Falle – Werbung mit ‚PU-Leder‘
10. September 2018
Erst anpacken – dann verpacken! Neue Verpackungsverordnung in Kraft!
17. Dezember 2018
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Vorsicht (Abmahn-)Falle – E-Mail-Rechnungsversand mit Kundenbefragung

 

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass Werbung in einem Autoresponder unzulässig ist (BGH, Urt. v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15), hat dieser aktuell festgestellt, dass eine Werbe-Mail ohne Einwilligung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17). Ein Händler hatte mit Übersendung der Rechnung in seiner Mail wie folgt um eine Bewertung gebeten: „(…) Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben.“ Dies wurde als unzulässige Direktwerbung eingestuft, da der Empfänger weder zuvor in die Zusendung von Werbung eingewilligt hatte, noch bei der Erhebung und der Verwendung der E-Mail-Adresse auf seine Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Nutzung zu Werbezwecken hingewiesen wurde.

Sie benötigen für Bewertungsaufforderungen also ebenso eine ausdrückliche Einwilligung (Double-Opt-In) wie für sonstige Werbung. Außerdem ist der folgende Hinweis bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung deutlich zu erteilen: „Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO schon bei der Bestellung erfüllt werden müssen, da bereits zu diesem Zeitpunkt personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben werden. Hierzu empfehlen wir Ihnen, einen Link auf die Datenschutzerklärung Ihrer Homepage zu setzen, etwa mit dem Hinweis: „Details zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO finden Sie unter ………..“. Dort sollten Sie die Pflichtangaben lückenlos aufführen.