Änderungen im Wettbewerbsrecht ab 27. September 2026

3. September 2026

Sehr kurzfristige erneute Anpassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb Waren betreffend

Düsseldorf, 29. September 2026

Sehr kurzfristige erneute Anpassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb Waren betreffend, die lagern und mögliche seit dem 27.9.2026 unzulässige Angaben in puncto Nachhaltigkeitswerbung enthalten können

Der Gesetzgeber hat am 24. September 2026 eine sehr kurzfristige Anpassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Dies hat folgenden Hintergrund:

Seit dem 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für Werbung und Verbraucherinformationen mit Umweltbezug. Es obliegt den Unternehmen, insbesondere Aussagen über ökologiebezogene oder soziale Eigenschaften eines Produkts sowie Angaben etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und in korrekter Form zu gestalten. Wir hatten dazu informiert.

Von der am 24. September 2026 kurzfristig beschlossenen Neuregelung sind Waren betroffen, die vor dem 27. September 2026 in den Verkehr gebracht wurden. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Angaben und Aussagen, die beispielsweise auf Verpackungen oder Waren selbst zu finden sind, ab dem 27. September 2026 nicht mehr verkauft werden dürfen. Gemäß der Neuregelung ist die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, der den weiteren Verkauf über den 27. September 2026 betrifft, nicht möglich, sofern das Unternehmen nachweisen kann, dass die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt und unverhältnismäßig wäre. Im Rahmen der Bewertung sind insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes, die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen zu berücksichtigen.
Die Regelung des § 15b UWG gilt nur bis zum 26. September 2028.

Und noch etwas Wichtiges:

Sie gilt nur für Waren, die schon verkauft wurden, und für deren Kennzeichnung und Verpackung. Digitale Darstellungen wie Webseiten, Online-Verkaufsangebote (eigener Onlineshop oder Vertrieb auf Onlinemarktlätzen), Beiträge in Sozialen Netzwerken oder andere digitale Mittel der Werbung sind nicht betroffen.

Hier gilt weiterhin: Bis zum 27. September 2026 war eine Umsetzung und Anpassung erforderlich.

Für Unternehmen ist es eine gute Idee, den Zeitpunkt, ab dem Waren in den Verkehr gebracht wurden oder werden, und mögliche Anpassungen genau zu erfassen. Dies kann bei einer möglichen Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtslage verbessern.

Kategorie(n): WiW-Warner