KI-Anwendungen werden immer wichtiger im Unternehmensalltag. Dabei werden für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen vermehrt auch Bilder oder Videos eingesetzt, die mit KI generiert oder verändert wurden.
Seit dem 2. August 2026 wird die Nutzung von KI-Systemen, die Bilder oder Videos erzeugen, reguliert aufgrund von Vorgaben der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO). Gemäß Art. 50 IV KI-VO besteht dann bei KI-generierten Bildern oder Videos eine Kennzeichnungspflicht, sofern die Nutzung von KI nicht rein unterstützend (z.B. im Rahmen der Erstellung von Entwürfen oder der reinen Nachbearbeitung von zuvor durch Menschen erstellte Inhalte) erfolgt.
Die Kennzeichnungspflicht gilt für Unternehmen, da diese “Betreiber” im Sinne der KI-VO sind. Gemäß Art. 3 Nr. 4 KI-VO gilt dies bereits, wenn ein KI-System eigenverantwortlich angewendet wird. Gemäß Art. 50 IV und V der KI-VO sind folgende Vorgaben für die Kennzeichnung zu berücksichtigen:
• Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
• Ein Deepfake dürfte, erste Rechtsprechung wird in der Zukunft hier Klarheit bringen, z.B. nicht vorliegen, wenn ein Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund dargestellt wird, das Produkt und seine Eigenschaften aber wie zu sehen bestehen. Im Gegensatz dürfte ein Deepfake vorliegen, wenn ein KI-generiertes Produkt andere Eigenschaften oder Produktmerkmale aufweist als das Produkt in der Realität.
• Weitere Hilfen zur Anwendung hat die EU-Kommission in den Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO bereitgestellt, die hier abrufbar sind: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems
• Die Informationen müssen den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden.
• Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Die KI-VO gibt keine genauen Vorgaben hinsichtlich des Hinweistextes. Dieser könnte z.B. lauten: „Bild mit KI erstellt“. Zudem hat die EU Icons zur Kennzeichnung bereitgestellt, die verwendet werden können.
Diese sind hier abrufbar: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
Ab dem 2. August 2026 sind Bußgelder möglich, genauso wie Abmahnungen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei fehlender Kennzeichnung um eine Irreführung oder Irreführung durch Unterlassen handeln könnte.
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