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Abmahn-Falle: Werbung mit Insektenschutzmittel
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Abmahnfalle ‚Kostenlose Zweitbrille‘

 
§ 7 HWG verbietet für Heilmittel und Medizinprodukte die Werbung mit unzulässigen Zugaben. Die Frage, wann eine solche vorliegt, ist jedoch immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsurteilen. Für mehr Klarheit sorgt eine nun veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.11.2014, Az: I ZR 26/13, WRP 2015, 565 ff.). Gegenstand des Rechtsstreits war die Werbung für Premium-Einstärkengläser, die in der Headline blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Hinweis „Kostenlose Zweitbrille dazu“ beworben wurden. Im unten stehenden Fließtext der Werbung wurde eine individuell gefertigte Zweitbrille ausdrücklich „im Paket“ mit der Erstbrille angeboten. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Zugabe, da da Angebot beim Endverbraucher nicht den Eindruck eines Gesamtpreispaketes erweckt. Die nun veröffentlichten Urteilgründe haben wir zum Anlass genommen, eine Übersicht über die wichtigsten Grundsätze der Bewerbung von Brillen und Hörgeräten zu erstellen. Mitglieder erhalten den Service kostenlos per E-Mail zugesandt. Informationen erhalten Sie unter Tel. 0211 6799408.