WiW erzielt wichtigen Etappensieg beim Bundesgerichtshof
11. März 2026Auch Retourenware muss ordnungsgemäß gekennzeichnet werden
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Online-Händler auch bei sogenannter „B-Ware“ klare Angaben zur Energieeffizienz machen müssen.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Händler für Retourwaren, der zurückgesendete Elektrogeräte wie Fernseher oder Waschmaschinen weiterverkauft, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Energielabel verzichten darf. Der beklagte Händler hatte argumentiert, es handele sich um gebrauchte Produkte – für diese gelten die strengen Kennzeichnungspflichten nicht. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Die Richter stellten klar: Die angebotenen Geräte seien nach ihrem Erscheinungsbild und der Beschreibung im Online-Shop nicht als „gebraucht“ im rechtlichen Sinne anzusehen. Hinweise wie „B-Ware“ oder „zu Testzwecken ausprobiert“ reichten dafür nicht aus. Entscheidend sei, dass die Produkte nicht nachweislich tatsächlich im regulären Gebrauch waren. Energieeffizienzangaben seien ein entscheidendes Kriterium für Kaufentscheidungen – und dürfen nicht vorenthalten werden. Das Gericht betonte, dass fehlende Informationen Kunden zu Entscheidungen verleiten könnten, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Damit bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Händlers vollständig zurück.
Das Urteil setzt ein deutliches Signal an den Online-Handel: Auch bei vermeintlich „zweiter Wahl“-Produkten gelten die Regeln für ehrliche und vollständige Verbraucherinformation.

