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WiW erzielt wichtigen Etappensieg beim Bundesgerichtshof

Düsseldorf, 11. März 2026 – Anlass des Rechtsstreits sind Online-Werbeanzeigen des Baur Versandes (GmbH & Co. KG) für Haushaltsgeräte (u. a. Kühl-Gefrier-Kombination und Geschirrspüler), die auf einer Internetplattform erschienen. Die Anzeigen enthielten Produktbilder, Beschreibungen sowie Preisangaben, jedoch zur Energieeffizienz lediglich den Hinweis „Energie: D“. Eine gesetzlich vorgeschriebene grafische Darstellung der Energieeffizienzklasse samt Effizienzspektrum fehlte.

Der Baur Verlag bestreitet seine Verantwortlichkeit. Er habe die Anzeigen nicht selbst erstellt oder veranlasst. Vielmehr habe er im Rahmen einer Kooperation Produktdaten an ein Drittunternehmen (Google) übermittelt, das eigenständig Anzeigen gestalte und auf verschiedenen Plattformen verbreite. Diese Auffassung teilt der BGH nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch Urteil vom 11.3.2026 (Az.: I ZR 28/25) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein Versandhändler für fehlerhafte Energiekennzeichnungen in Online-Werbeanzeigen verantwortlich ist, die über externe Plattformen und Partnernetzwerke selbständig verbreitet wurden. Die Vorinstanz hatte eine Haftung des Unternehmens noch verneint.

Der BGH stellte nun klar, dass sich Unternehmen ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung nicht entziehen können, indem sie Werbemaßnahmen an Dritte auslagern. Auch bei Kooperationen mit Plattformbetreibern oder Werbenetzwerken bleibe der werbende Händler grundsätzlich verantwortlich, wenn die Werbung seinem Geschäft zugutekommt. Damit folgt das Gericht der Argumentation des WiW.

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung für den Online-Handel: Der BGH betonte, dass externe Dienstleister wie Werbeplattformen im Regelfall als „Beauftragte“ anzusehen sind, wenn sie im Auftrag eines Unternehmens Produkte bewerben. Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten – etwa zur Energieeffizienz – können dem Unternehmen daher zugerechnet werden.

Das Verfahren ist noch nicht endgültig entschieden. Das Oberlandesgericht Bamberg muss nun insbesondere prüfen, ob die konkret beanstandete Werbung gegen Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung verstößt. Der BGH machte jedoch bereits deutlich, dass die streitgegenständlichen Anzeigen die gesetzlichen Anforderungen voraussichtlich nicht erfüllen.

Mit der Entscheidung erzielt der WiW einen wichtigen Etappensieg für fairen Wettbewerb und transparenten Verbraucherschutz im digitalen Handel.