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27. Februar 2026Gutschein im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion darf nicht sortimentsbezogen oder für Drittanbieter vergeben werden
Die Kundengewinnung und -bindung mithilfe von Gutscheinen ist ein bewährtes Werbemittel.
Auch das OLG Hamburg sieht in einer aktuellen Entscheidung vom 5. Februar 2026 (Az.: 3 UKl 1/24) hierbei grundsätzlich keinen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht.
Dies ändert sich jedoch, wenn ein Gutschein sortimentsbezogen oder für Drittanbieter und deren Dienstleistungen vergeben wird, wie in dem entschiedenen Sachverhalt, in dem ein Anbieter von Hörgeräten zur Unterlassung verurteilt wurde.
Im Rahmen einer „Kunden-werben-Kunden“-Aktion hatte dieser dem werbenden Kunden einen Gutschein in Höhe von 50 Euro versprochen, der im gesamten Sortiment eingelöst werden konnte oder als „Wunschgutschein“ bei Partnerunternehmen, die diesen anbieten. Auch dem geworbenen Kunden wurde ein Gutschein in Form des „Wunschgutscheins“ versprochen.
Solange der Gutschein direkt für den Kauf eines bestimmten Hörgeräts eingesetzt werden kann, ist kein Verstoß gegen das HWG gegeben. Ein “Wunschgutschein” zum Einlösen bei einem Drittanbieter ist hingegen wettbewerbswidrig.
Für konkrete Fragen können Sie sich wie immer gerne an uns wenden.

