Mit Wirkung zum 31. Juli 2026 gilt das sog. Recht auf Reparatur.
Diese gilt nicht für alle Produkte, sondern aktuell nur für die Produktgruppen, für die bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen.
Aber zusätzlich hat der Gesetzgeber auch noch das Gewährleistungsrecht angepasst. Dazu gehört z.B. die Reparierbarkeit als Kriterium für einen möglichen Sachmangel oder die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Wahl des Verbrauchers der Reparatur anstatt einer Nachlieferung eines neuen Produktes im Gewährleistungsfall um zwölf Monate.
In unserem Leitfaden geben wir über die Änderungen einen Überblick.



